Hochzeitsplanung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Hochzeitsplanung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote,
Lieferungen und Leistungen der Firma Claudia Gerdawischke – Hochzeiten wie ein Feuerwerk.
Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung. Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, Claudia Gerdawischke – Hochzeiten wie ein Feuerwerk (Hochzeitsplaner) als Agentur bezeichnet. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossen werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit die Agentur sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Leistungsumfang
Angebote von der Agentur an den Kunden sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Kunden zustande. Mit Annahme von Angeboten sowie Abnahme von Lieferungen und Leistungen von der Agentur erklärt der Kunde in jedem Fall die Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach Angebotsannahme durch den Kunden ist die Agentur berechtigt, Vertragsabschlüsse mit Dritten im Zusammen-hang mit der durchzuführenden Veranstaltung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu tätigen. Die Agentur ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Die Agentur ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen bezüglich einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung der Veranstaltung erforderlich werden. Das Recht erstreckt sich nur auf solche Abänderungen und Abweichungen, durch welche der Gesamtzuschnitt der Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 Preise
Die durch die Agentur angegebenen Preise verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Die Agentur behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird die Agentur dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat eine Informations- und Hinweispflicht bezüglich aller Details, etwaiger Besonderheiten und Änderungen der vertragsgegenständlichen Veranstaltung. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Kunden. Der Verleih von Dekorationsmaterialien ist Gegenstand gesonderter Regelungen, die dem Kunden gegebenenfalls mit dem Angebot übermittelt werden. Sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten in Verzug ist, ist die Agentur an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.

§ 5 Leistungserbringung
Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, zum schnellstmöglichen Termin. Liefertermine und Fristen gelten als unverbindlich, wenn diese nicht durch die Agentur schriftlich bestätigt wurden. Leistungsfristen beginnen jedoch in jedem Fall erst dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist und der Kunde die von ihm zu leistenden bzw. zu beschaffenden Informationen und Unterlagen übermittelt hat, die Agentur schriftlich bestätigt hat und – falls vereinbart – die Anzahlung geleistet hat. Die Agentur wird von ihrer Lieferungs- und Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Lieferung und/oder Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird, die die Agentur trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden. Der Kunde ersetzt der Agentur alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Agentur von der Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei wird. Kommt der Kunden in Annahmeverzug, so ist die Agentur berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen auf den Kunden über. Gerät die Agentur mit Lieferungen und/oder Leistungen in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Versand, Erfüllungsort, Transportschäden: Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Kunden mit einem Transportunternehmen nach Wahl von der Agentur. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur die Versandkosten oder einen Teil davon übernimmt. Die Gefahr geht mit dem Versand, bei Abholung mit der Übergabe auf den Kunden über. Transportschäden hat der Kunde direkt dem Transporteur anzuzeigen.

§ 6 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Agentur sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Honorare für Einzelleistungen, wie Recherche und Vermittlungen von Dritten (Räumlichkeiten, Künstler etc.) sind sofort nach Vorlage der vereinbarten Vorschläge an die Agentur zu zahlen (unabhängig davon, ob eine erfolgreiche Vermittlung stattgefunden hat). Für Sonderanfertigungen und Druckaufträge gilt grundsätzlich Vorkasse. Bei Auftragserteilung ist das vereinbarte Honorar – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – in Zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate beläuft sich auf 50% des vereinbarten Angebotspreises; sie ist unmittelbar nach der Auftragserteilung zahlbar. Weitere 50% des Preises sind spätestens bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn zahlbar und müssen auf dem Geschäftskonto der Agentur verbucht sein. Die Agentur wird dem Kunden nach der Auftragserteilung eine Rechnung zusenden, die die Höhe und den Zeitpunkt der zu zahlenden Raten ausweist. Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird die Agentur dem Kunden gesonderte Rechnungen erstellen, die jeweils sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar ist. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Agentur über den Betrag frei verfügen kann. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Bankkonto der Agentur vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Rechnungsforderungen sind vom Kunden während des Verzugs mit 7,0% zu verzinsen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug und zahlt er nicht innerhalb einer mit schriftlicher Mahnung gesetzten Frist nebst Ablehnungsdrohung, ist die Agentur zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Falle dieses Rücktritts ist der Kunde verpflichtet, der Agentur Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Werden der Agentur nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, so ist die Agentur berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Die Agentur ist in diesem Falle außerdem berechtigt, vor der Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die Agentur anerkannt sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Rücktritt / Kündigung
Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt, somit einem unvorhergesehenen, von beiden Parteien nicht beeinflussbaren außerordentlichen Grund unmöglich werden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Die Kündigung des vorliegenden Vertrages ist für die Parteien aus außerordentlichem Grunde rechtlich zulässig.
Als solche Gründe gelten z.B.:

  • Nichterbringung vertraglich geschuldeter Leistungen trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung
  • Erheblicher Verstoß gegen vertragliche Pflichten durch die andere Partei, so dass die weitere Durchführung des Vertrages unzumutbar wird.
  • Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Vertragspartei. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit die Agentur für den Kunden aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an den Kunden unter den Voraussetzungen zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist die Agentur verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Kunden abzutreten. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch die Agentur verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Kunde der Agentur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen sowie im Zusammenhang mit dem Vertrag folgende Aufwendungen zu ersetzen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, zusätzlich einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen. Die Agentur ist berechtigt, anstatt des Aufwendungsersatzes die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen. Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt unberührt.

    § 8 Gewährleistung
    Bei Anlieferung von Waren hat der Kunde diese unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind unverzüglich dem ausführenden Betrieb bzw. Veranstaltungsleiter mitzuteilen. Dasselbe gilt für Beanstandungen der durch die Agentur erbrachten Leistungen. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen der Agentur sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich der Agentur mitzuteilen. Sind von der Agentur gelieferte Waren mangelhaft, ist die Agentur Zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist die Agentur verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, oder ist die Agentur zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, nicht in der Lage, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden gilt § 9 entsprechend. Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.

    § 9 Haftung
    Die Agentur haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Haftet die Agentur für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Agentur bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Agentur verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören. In den oben genannten Fällen haftet die Agentur nicht für mittelbare
    Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Agentur haftet im Rahmen dieses Vertrages nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, Kriege, innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Dienste der Agentur oder deren Lieferanten beeinflusst werden. Gleiches gilt für das Eintreten von Umständen, die die Veranstaltung unmöglich machen, aber von der Agentur nicht verursacht wurden oder in anderer Weise zu vertreten sind.

    § 10 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
    Sämtliche erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum der Agentur. Nutzungsrechte jeder Art an den von der Agentur erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, Plänen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Die Agentur ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.

    § 11 Schriftform / Salvatorische Klausel
    Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für dieses Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

    § 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
    Die Hochzeitsagentur Claudia Gerdawischke-Hochzeiten wie ein Feuerwerk, wird von Claudia und Jörg Gerdawischke betrieben. Firmensitz ist: Sonnenblick 47, 28865 Lilienthal. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Agentur unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

© 2024 Claudia Gerdawischke Group